Präambel
„Feldenkrais Berlin“ ist ein Netzwerk von Feldenkrais-Lehrer*innen in Berlin-Brandenburg, die ihre Ausbildung von international akkreditierten Trainern entsprechend der Regularien der „International Feldenkrais Federation“ (IFF) erhalten haben und deren Qualifikation auf einem intensiven, mehrjährigen Aus- und Fortbildungsprozess beruht.
Um die Feldenkrais-Methode zu unterstützen, sie einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen und gleichzeitig ihre Qualitätsstandards zu sichern, geben wir uns folgende Satzung.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Feldenkrais Berlin e.V.“ und ist seit 10. April 2018 im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
§2 Zweck des Vereins
Feldenkrais Berlin e.V. fördert das öffentliche Gesundheitswesen und die Gesundheitspflege. Weiterhin fördert er die Erziehung und Volksbildung.
Der Zweck wird erreicht durch:
- Durchführung von Informationsveranstaltungen über die Feldenkrais-Methode in Berlin-Brandenburg
- Die Herstellung und Verbreitung von Informationsmaterial über die Feldenkrais-Methode
- Wahrung und Verbesserung des Qualitätsstandards der Mitglieder durch fördernde Maßnahmen: Fortbildungen, Seminare, Vorträge u.a.
- Betrieb und Unterhalt einer gemeinsamen Internetseite zur allgemeinen Information über die Feldenkrais-Methode und qualitätsgesicherte Angebote in der Region
- Die Unterstützung gleichwertiger und gemeinnütziger Körperschaften
§3 Gemeinnützigkeit
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können Berliner und Brandenburger Feldenkrais-Lehrer*innen sein, die ein vom European Training Accreditation Board (EuroTAB), vom North American Training Accreditation Board (NATAB) oder vom Australian Training Accreditation Board (AUSTAB) oder von der Feldenkrais-Foundation akkreditiertes Training abgeschlossen haben, sowie natürliche Personen, die eine Ausbildung nach anderen Richtlinien bei den international anerkannten Trainern Mia Segal oder Yochanan Rywerant absolviert haben.
(2) Über die Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand innerhalb von drei Monaten formlos.
(3) Es wird eine Eintrittsgebühr erhoben.
Über die Höhe der Gebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand. Die Zahlung der Eintrittsgebühr ist innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme per Überweisung auf das Vereinskonto zu leisten.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist nur zum Jahresende möglich und schriftlich bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zu erklären.
Das Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres trotz vorausgegangener Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat oder wenn es den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemes-senen Frist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§5 Mitgliedsbeiträge
§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis 31. Januar eines Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Mitgliedsbeitrag für das Eintrittsjahr ist mit der Eintrittsgebühr abgegolten.
(3) Um den Aufwand für Mahnungen gering zu halten, verpflichtet sich jedes Mitglied, einen Dauerauftrag einzurichten, um zu gewährleisten, dass der jährliche Beitrag im Januar des Beitragsjahres auf dem Vereinskonto eingeht. Alternativ ist die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren möglich, wozu eine Einzugsermächtigung erteilt werden muss.
(4) Bei Nichtzahlung nach dem 1.3. wird der Eintrag auf der Vereinswebsite deaktiviert, bis der Beitrag gezahlt wurde, bzw. wird der Eintrag gelöscht, wenn die Entscheidung zum Ausschluss des Mitglieds fällt.
§6 Organe des Vereins
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins nach §26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart*in. Optional kann ein/e Stellvertreter*in für den Vorsitz dazu gewählt werden.
(2) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet bei einer Besetzung mit drei Vorständen ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, rückt ggf. der/die gewählte Stellvertreter*in nach oder der Vorstand wählt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(5) Der Vorstand des Vereins übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Den Vorstandsmitgliedern kann eine Aufwandsentschädigung (§3 Nr. 26a EStG) von bis zu 500,- Euro pro Person pro Jahr gezahlt werden. Die Entscheidung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für das vorherige Kalenderjahr trifft die Mitgliederversammlung.
(6) Redaktionelle Änderungen an der Satzung können ohne Einbeziehung der Mitglieder vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Die Änderungen umfassen z.B. Rechtschreibfehler, die Einfügung fehlender Wörter oder Satzzeichen bzw. auch deren Löschung sowie die Korrektur inkonsistenter oder überholter Formulierungen.
Weiterhin kann der Vorstand Anpassungen an gesetzliche Bestimmungen oder an technologische Entwicklungen vornehmen, die durch behördliche Vorschriften erforderlich werden. Dieses Recht bezieht sich auf alle Paragraphen und Abschnitte.
§8 Die Mitgliederversammlung
§8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereins.
In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere:
a) Wahl und Entlastung des Vorstands
b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands
c) Festlegung des Mitgliedsbeitrages, von Säumniszuschlägen und der Eintrittsgebühr
d) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
e) Entscheidung über die Verwendung der Vereinsmittel bzw. Übertragung dieser Entscheidung an den Vorstand im Sinne der in der MV beschlossenen Aktivitäten und Schwerpunkte des Vereins für die kommenden Monate bis zur nächsten MV in ca. 12 Monaten
f) Erstellung einer Geschäftsordnung
(2) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss es tun, wenn mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Grundes und des Zwecks es verlangen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der schriftlichen Aufforderung einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Es wird in offener Abstimmung gewählt. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung über eine geheime Wahl beschließen.
Für eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei die benötigte drei Viertelmehrheit auch per E-Mail oder Online-Abstimmungstool mit einmaliger Erinnerung vor Fristablauf eingeholt werden kann – hierfür gilt, dass nicht bis zu einer durch den Vorstand zu definierenden Frist von mindestens vier Wochen abgegebene Stimmen als Enthaltungen gewertet werden.
(4) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§9 Auflösung des Vereins
§9 Auflösung des Vereins
Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, bestimmt sie zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein für Feldenkrais und somatisches Lernen e.V., c/o Feldenkrais-Verband Deutschland e.V., Jägerwirtstraße 3, 81373 München, der es unmittelbar und ausschließlich zu ihren gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Berlin, den 13.04.2024
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71 Abs 1 Satz 4 BGB.
Der Vorstand
Laden Sie hier die Satzung als PDF-Datei runter: Satzung